Statuten des Verbandes für Evangelische Kirchenmusik in Österreich

 

Verband für Evangelische Kirchenmusik

 

ZVR-Zahl  675939584

 

 

 

Statuten Neufassung     Änderung Vereinssitz beschlossen von                                               der Mitgliederversammlung am 26.1.2019

 

 

 

§ 1. Name, Sitz

 

Unter dem Namen „Verband für Evangelische Kirchenmusik in Österreich (VEKÖ)“ besteht eine Vereinigung evangelischer Chöre, von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und anderen kirchenmusikalisch Interessierten. Sitz des VEKÖ ist Kafkastraße 4, 4600 Wels

 

 

§ 2. Zweck

 

Zweck des VEKÖ ist es, das kirchliche Singen, also den Gemeindegesang und den Chorgesang sowie das Musizieren in der Gemeinde zu fördern, Chöre und Kirchenmusiker für ihren Dienst in der Evangelischen Kirche A.B. und der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich auszurüsten und zu unterstützen. Die Arbeit des VEKÖ geschieht ehrenamtlich und ist gemeinnützig.       

 

 

§ 3. Tätigkeit

 

Diesen Zweck sucht der VEKÖ zu erreichen durch

 

a)        Singwochen und Wochenend-Workshops

 

b)        Fortbildungsveranstaltungen für Organistinnen und Organisten sowie             Chor- und Ensembleleiterinnen und -leiter

 

c)        Vermittlung von Noten und Fachliteratur

 

d)        Eine Bibliothek, aus der die Mitglieder Noten und Fachliteratur leihweise            und zur Ansicht beziehen können.

 

e)        Eine Zeitschrift, die in regelmäßige Abständen  herausgegeben wird.

 

            Die Redaktion ist ein Fachreferat des VEKÖ.

 

f)         Zusammenarbeit mit dem Amt für Kirchenmusik der Evangelischen

 

            Kirche A.u.H.B. in Österreich.

 

g)        Kontakt mit ähnlichen Verbänden und Gruppen im In- und Ausland

 

h)        Kirchenmusikalische Mitarbeit im Bereich der Ökumene

 

i)         Jede sonstige Veranstaltung oder Einrichtung, die dem genannten Zweck            dienlich ist.

 

Einzelne oder mehrere der genannten Tätigkeiten können in die Verantwortung von bestimmten Vorstandsmitgliedern gelegt werden. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.       

 

 

§ 4. Mitglieder

 

Dem VEKÖ können beitreten:

 

          Als Einzelmitglieder: Interessierte Personen

 

          Als Kollektivmitglieder: Kirchenchöre, Bläserchöre, Chorvereinigungen,            Pfarrgemeinden, Werke und Vereine der Kirche, sowie kirchliche                Behörden    

 

§ 5. Vertrauenspersonen

 

Kollektivmitglieder bezeichnen je eine Vertrauensperson, die dem VEKÖ gegenüber die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wahrnimmt. Eine Vertrauensperson kann nur ein Kollektivmitglied vertreten; auch Einzelmitglieder können nur für ein Kollektivmitglied als Vertrauensperson stimmen.     

 

 

§ 6. Beitritt

 

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der darüber beschließt. Der Beitritt schließt die Anerkennung der Satzungen in sich und gilt für das laufende Geschäftsjahr.      

 

 

§ 7. Austritt, Ausschluss

 

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt wird für das folgende Jahr wirksam, wenn er bis zum 31.12. erklärt wird. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gemäß den Statuten trotz Mahnung fortgesetzt nicht erfüllen oder dem Zweck des VEKÖ zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben.           

 

 

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Einzelmitgliedern und den Vertrauenspersonen zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festlegt

 

 

§ 9. Organe

 

Die Organe des VEKÖ sind

 

a)        Die Mitgliederversammlung

 

b)        Der Vorstand

 

c)        Die Fachreferate

 

d)        Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer

 

e)        Die Rechnungsprüfer       

 

 

§ 10. Mitgliederversammlung, Stimmrecht

 

In der Mitgliederversammlung haben Einzelmitglieder und Vertrauenspersonen das Stimmrecht.           

 

 

§ 11. Mitgliederversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von der/dem Vorsitzenden geleitet.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Leitungsorgan verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen regelt § 22.     

 

 

§ 12. Mitgliederversammlung, Befugnisse

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VEKÖ. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

 

a)        Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der                 Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Aussprache darüber

 

b)        Wahl der/des Vorsitzenden und Wahl einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters der/des Vorsitzenden, Wahl von Fachreferentinnen/Fachreferenten,  Wahl einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sowie Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds

 

c)        Wahl zweier Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und deren          Stellvertreterinnen/Stellvertreter

 

d)        Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

 

e)        Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

 

f)         Festsetzung und Änderung der Statuten

 

g)        Auflösung des Verbandes

 

Alle Wahlen erfolgen geheim. Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung gewünscht wird.

 

Anträge seitens der Mitglieder müssen jeweils spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 
 

§13. Anträge

 

Anträge aus der Mitgliederversammlung müssen behandelt werden, wenn sie von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern unterstützt werden.

 

 §14. Vorstand

 

Der Vorstand ist das leitende Organ des VEKÖ. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Fachreferentinnen und Fachreferenten, und einem weiteren Mitglied, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Während einer Amtsdauer des Vorstandes können Ersatzwahlen nur für den Rest der laufenden Amtsperiode erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 15. Vorstand, Aufgaben

 

Die Aufgaben des Vorstandes sind im Besonderen:

 

a)        Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die            Durchführung ihrer Beschlüsse

 

b)        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 und § 7

 

c)        Organisation und Durchführung der unter § 3 genannten     Veranstaltungen und Einrichtungen

 

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und kann diese auch schriftlich im Umlaufweg fassen.

 

 

§ 16. Aufgaben der/des Vorsitzenden

 

Die/der Vorsitzende leitet die Beratungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie/er vertritt den VEKÖ nach innen und außen und hält engen Kontakt zu den Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende zeichnet mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden die den Verband verpflichtenden Urkunden. Die/Der Vorsitzende, ein weiteres Vorstandsmitglied und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sind in finanziellen Angelegenheiten zeichnungsberechtigt, wobei die Zeichnung jeweils von zwei Personen erfolgen muss.

 

 

§17. Kostenersatz

 

Die/der Vorsitzende und alle Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Porto, Büromaterial o.ä.). Bei Reisen im Auftrag des Vorstandes erhalten sie einen Fahrtkostenersatz und entweder Tage- und Nächtigungsgelder oder einen Ersatz der Auslagen. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 18. Die Fachreferate

 

Die Fachreferate sind Hilfsorgane des Vorstandes zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 15 erster Absatz lit. c.

 

Die Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten sind Vorstandsmitglieder.

 

Die Zahl und die Aufgabenverteilung der Fachreferate sind grundsätzlich variabel und jeweils vor den Wahlvorgängen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung neu festzulegen.

 

 

§ 19. Geschäftsführerin/Geschäftsführer

 

Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer versieht die laufenden Geschäfte (insbesondere die Führung des Büros und die Kassiertätigkeit). Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer arbeitet ehrenamtlich, erhält jedoch zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebes eine Aufwandsentschädigung und einen Mietkostenzuschuss, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer, die/der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind in finanziellen Angelegenheiten zeichnungsberechtigt, wobei die Zeichnung jeweils von zwei Personen erfolgen muss.

 

 

§ 20. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen/

 

Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Amtsdauer des Vorstandes. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Kasse und in die Bücher Einsicht zu nehmen, jedenfalls aber nach Abschluss eines Rechnungsjahres. Über diese Abschlussprüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu geben. Für ihre Auslagen ist § 17 anzuwenden.

 

 

§ 21. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12., läuft also mit dem Kalenderjahr.

 

 

§ 22. Schiedsgericht

 

In allen aus der Verbandstätigkeit entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es setzt sich aus fünf Mitgliedern (Einzelmitglieder oder Vertrauenspersonen) zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 21 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

 

§ 23. Satzungsänderung, Auflösung

 

Eine Änderung der Satzungen oder die Auflösung des VEKÖ kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Sitzung ist vom Vorstand mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

 

Im Falle einer Auflösung des VEKÖ kommt das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich zu und soll möglichst für kirchenmusikalische Zwecke verwendet werden.